Bei welchem Anbieter?
Bei ENBW
Bei welchem Anbieter?
Bei ENBW
Ich hab gerade von Check24 die Info bekommen, dass nun 265,49€ ausbezahlt werden. ![]()
Ich hatte am 14.5. (Feiertag) bei Geld für eAuto beantragt, einen Tag später hatte ich 330,00€ auf dem Konto, Super! Wenn ich nicht die schnelle Auszahlung gewählt hätte wären es, glaube ich sogar 380,00€.
Gruß
Jörg
Die 50 € hat sich der Anbieter eingesteckt.
Da hätte ich aber noch ein bisschen gewartet. ![]()
Die 50 € hat sich der Anbieter eingesteckt.
Da hätte ich aber noch ein bisschen gewartet.
Habe gedacht was ich habe hab ich auch. Kenne die Firma ja nicht wirklich, nur über Tante Google. Und wenn ich hier so lese sind 330€ auch ganz ordentlich.
Gruß
Jörg
Gestern kam die erfreuliche Nachricht von Check24: 315 € THG-Prämie. 😄
2026 läuft für unseren EV3 richtig gut: keine Kfz-Steuer, E-Auto-Förderung, 315 € THG-Prämie – und dank der PV-Anlage fährt er einen großen Teil des Jahres sogar kostenlos mit Sonnenstrom. So langsam wird das Auto zum kleinen Finanzberater. 😉
Dito
Auch wir haben bei Check24 im Januar die THG-Prämie beantragt. Leider kam die Tage ein ablehnender Bescheid. Angeblich wäre für 2026 bereits ein Prämie beantragt worden. Hä??
Nicht von uns! Wir haben im Dezember 2025 eine Tageszulassung mit knapp 50 km beim KIA Händler gekauft. Da frage ich mch, wer hat denn diesen Antrag gestellt? Den Verkäufer habe ich bereits kontaktiert. Bin mal auf seine Antwort gespannt. Da hat sich doch jemand die Tasche auf unsere Kosten vollgemacht....
Altes Thema… der Halter kann die THG-Prämie beantragen, wechselt der Halter unterjährig, zählt der zuerst eingereichte Antrag. Der spätere Antrag läuft in Ablehnung.
Du magst zwar der Eigentümer sein, bei einer Tageszulassung ist aber der Halter zunächst ein Anderer. Und der Halter ist antragsberechtigt, nicht der Eigentümer.
Ich habe auch eine Tageszulassung und mir eine Vollmacht vom Halter, also dem Autohaus, zur Beantragung der Prämie geben lassen müssen.
Dein Händler wird für 2025 und 2026 die Prämie beantragt haben. Ist vertraglich nichts Gegenteiliges festgelegt, ist der Vorgehen zwar äußerst unseriös, aber rechtmäßig